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AGB- Constin GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 15.05.2008

CONSTIN GMBH bedankt sich für Ihr Interesse an einer Zusammenarbeit. Bitte betrachten Sie uns als Ihre externe, eigene Design- und Entwicklungabteilung, und behandeln Sie uns genau so. Denken Sie daran, dass wir nicht daran interessiert sind, nur einmal mit Ihnen zu arbeiten, sondern auf Dauer.

Vertragbedingungen: Aufträge an CONSTIN GMBH basieren auf den im folgenden dargelegten Geschäftsbedingungen.

1. Vertraggegenstand: Der Vertraggegenstand ergibt sich aus dem Angebot und den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegenden Informationen.
2. Geheimhaltung: CONSTIN GMBH verpflichtet sich, die durch Zusammenarbeit mit dem Auftragsgeber bekannt werdenden Tatsachen der Forschungs- und Entwicklungarbeit sowie sonstige Geschäftgeheimnisse des Auftraggeber vertraulich zu behandeln.
3. Wettbewerbsverzicht: CONSTIN GMBH verpflichtet sich, während der Bearbeitung des Auftrages nicht gleichartige Gegenstände für Dritte zu bearbeiten. Der Auftrag endet mir der Übergabe der Arbeitergebnisse. Eine Verlängerung des Konkurrenzausschlusses wird dem Auftaggeber angeboten.
4. Vergütung: Art und Höhe des Vergütungansprüche gehen aus dem Angebot bzw. der Auftragbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, die CONSTIN GMBH zum jeweiligen Zahlungzeitpunkt abzuführen verpflichtet ist. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Zahlung hat auf unser umseitig angegebenes Bankkonto zu erfolgen
5. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftverbindung mit dem Auftraggeber besteht unwiderruflich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten von CONSTIN GMBH.
6. Änderung des Vertragsumfanges: Ergibt sich während der Auftragdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist CONSTIN GMBH berechtigt, die anhand der Leistungsnachwiese feststellbaren Mehrkosten sowie die nachweisbaren Materialkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 15 % des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird der vereinbarte Auftragsrahmen um mehr als 15 % überschritten, do ist CONSTIN GMBH verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Akzeptiert der Auftraggeber das neue Angebot nicht, ist er berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle steht CONSTIN GMBH die Vergütung für die im Rahmen des Angebots bisher geleisteten Arbeiten, einschließlich des gesamten Design-Honorars zu. Der Auftrag kann jederzeit abgebrochen werden mir einer Kündigungsfrist laut Angebot. Die zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten bei CONSTIN GMBH, einschließlich Design-Honorar sind zu begleichen.
7. Termine: Beide Vertragspartner sind zu zügiger Arbeit verpflichtet. Von CONSTIN GMBH aufgestellte Zeitpläne sowie zugesagte Termine enthalten jedoch in jedem Fall nur Annäherungswerte.
8. Aus der Tätigkeit entstehende Rechte, Arbeitnehmererfindungen: Der Auftraggeber hat CONSTIN GMBH von etwaigen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmererfindergesetz freizustellen.
9. Änderung am Produkt: Der Auftraggeber hat das Produkt zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie es mit CONSTIN GMBH festgelegt ist. Änderungen bedürfen der Zustimmung von CONSTIN GMBH.
10. Werbung mir dem Schriftzug „CONSTIN GMBH“: Falls vereinbart, wird dem Auftraggeber erlaubt, auf dem Produkt sowie in allen Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen die Namensnennung CONSTIN GMBH vorzunehmen.
11. Übertragung des Designs auf andere Gegenstände: Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vertraglich vereinbarten nur mit Einverständnis von CONSTIN GMBH übertragen werden.
12. Freiexemplar: CONSTIN GMBH hat Anspruch auf ein gemäß dem Design produziertes Freiexemplar sowie die Selbstkosten beim Auftraggeber € 1.000,00 nicht überschreiten. Bei höheren Selbstkosten als € 1.000,00 muss CONSTIN GMBH den darüber hinausgehenden Betrag – wenn auf einem Belegmuster bestanden wird – an den Auftraggeber bezahlen. Verzichtet CONSTIN GMBH auf das Freiexemplar, besteht Anspruch auf reproduzierbares Foto in Farbe.
13. Haftung: CONSTIN GMBH haftet nur für nachweislich vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung beschränkt sich – auf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mag – auf dem unmittelbaren Sachschaden an den zu bearbeitenden Gegenständen und Produkten. Falls CONSTIN GMBH haftet, wird der Schadensersatz, den CONSTIN GMBH zu leisten hat, nur entsprechend der Bedeutung des Falles ein einem angemessenen Verhältnis zur Honorar- bzw. Auftragssumme bemessen, jedoch niemals höher als diese. Die Haftung von CONSTIN GMBH erstreckt sich nur auf Kosten der für die Wiederherstellung der zu bearbeitenden Gegenstände und Produkte; Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die CONSTIN GMBH zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, auch Geschäftsunterlagen, Zeichnungen und Modelle sind gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser nach den üblichen Bedingungen deutscher Sachversicherer versichert, wobei die Entschädigungsleistung auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt ist.
14. Mängelrügen: Mängelrügen sind nur in soweit zulässig, als sie sich auf der Sache nach nicht gerechtfertigter Abweichungen der Entwürfe, Zeichnungen, Modelle von den Absprachen von dem Auftraggeber beziehen. Die Gewährleistungansprüche des Auftraggebers sind auf Nachbesserungansprüche beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
15. Änderung und Ergänzungen dieser Geschäftbedingungen sowie der sonstigen vertraglichen Absprache zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.
16. Erfüllungsort ist 12159 Berlin.

Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Herstellung von Werkzeugen (Formen) - (AGB-Formenbau) Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und Handwerkern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.


I. Anwendung

1. Angebote die als Richtpreis (ca.) bezeichnet werden, sind in jedem Fall unverbindlich. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigungen von Constin GmbH (L) verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers (B) oder des Lieferers (L) an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Vereinbarungen in Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor.
4. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ihrem Inhalt und wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.

II. Angebote und Bestellungen

Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.

III. Lieferverpflichtungen

L verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkzeuge (Formen) nach vereinbarten Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.

IV. Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen

1. L erhält von B eine Artikelbezeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und alle weiteren notwendigen Unterlagen. Werden Konstruktionsunterlagen von uns erstellt, ist
der Auftraggeber verpflichtet, diese auf sachliche Richtigkeit zu prüfen und diese durch schriftliche Bestätigung zur Produktion frei zugeben. Spätere Fehler und Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Hiernach erstellt L die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legt sie B zur Prüfung vor. B gibt einen Satz mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an L zurück.
3. Das Eigentum an den von L erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt B frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe, jedoch nicht vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, wie Modelle,
Schablonen, Elektroden etc. werden mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwahrt und nach Ausführung der Bestellung an B herausgegeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.
4. Stellt B die Werkzeugkonstruktion mit der Anfrage an L kostenlos bei, erwirbt L im Falle wesentlicher von B akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.
5. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
6.B akzeptiert Anpassungen der in der Zeichnung festgelegten Fertigungstoleranzen und des Materials nach der Erstbemusterung, sofern die optische Qualität, die Funktion des Teiles und der Preis den Vereinbarungen entsprechen. V. Bemusterung
1. Zwischen L und B ist bei der Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die
Bemusterung vornimmt.
2. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.
3. Übernimmt L die Bemusterung, so sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, dass B auch Fertigungsparameter mitliefert.
4. Hat B die Bemusterung übernommen, so ist er verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich nach Erhalt der Formen L mitzuteilen.

VI Liefertermin

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Auftragsbestätigung L und der Anzahlung.
2. Hat L die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn er Ausfallmuster aus dem bei ihm vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.
3. Hat jedoch B die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten.
4. Kann L die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, B unverzüglich zu unterrichten.
5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf B über. Bei von B zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Wenn seitens des Käufers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat L nicht mehr Gewähr zu leisten.
L leistet für Falschlieferungen oder fehlerhafte Lieferungen Ersatz oder Nach- besserung. Sofern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. L haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch nicht
gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der vereinbarte Preis gilt ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Der Kaufpreis ist fällig mit 50 % bei Auftragsbestätigung, 20 % bei Vorlage der Ausfallmuster (T1), 20% bei Festlegung des Werkzeuggrenzmuster und 10 % bei Erfüllung gemäß Ziffer VI (Grenzmuster).
3. Schecks und rediskontfähige Wechsel gelten als erfüllungshalber angenommen.
4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen basiszins berechnet sofern L nicht höhere Sollzinsen nachweist. Es bleibt B jedoch vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

IX. Werkzeugänderung

Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und L zu erstatten. X. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und um Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren
unverzüglich Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den weiteren Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XI. Kostenerstattung bei Auftragsstornierung


In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden von L nicht zur Lieferung des Werkzeuges kommt, sind L die aufgewandten Kosten zu erstatten. B ist berechtigt, die Herausgabe des unfertigen Werkzeuges incl. Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.

XII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Die Werkzeuge bleiben Eigentum von L bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber B zustehender Ansprüche auch aus anderen Lieferungen. Bis zu deren Erfüllung hat L ein Zurückbehaltungsrecht auch an den von B zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt B die ihm zustehenden Forderungen
gegenüber Dritten (im Falle der Um- und Weiterverarbeitung anteilig zum Wert der Leistungen von L an der Gesamtforderung von B) an L ab. Übersteigt der Wert der Sicherungen den Betrag der Forderungen von L um mehr als 20 %, ist B berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten im angemessenen Umfang zu verlangen.

XIII. Schutzrechte

1. Hat L nach Zeichnungen, Mustern und Modellen von B zu liefern, so steht B dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. L wird B auf ihm bekannte Rechte hinweisen. B hat L von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
2. Beruft sich ein Dritter auf einen ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt L die Herstellung, so ist L ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch B unverzüglich davon zu unterrichten.
3. Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle,
Konstruktionsvorschläge, wie auch vertrauliche Angaben von L oder B dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.
4. Die L überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist L berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz von L bzw. des Zweigwerkes, für das der Auftrag erteilt wurde.
2. Gerichtsstand ist der Sitz von L.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Aufwendung der einheitlichen Gesetze vom 17 Juli 1973 über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen (BGBI. I, S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über beweglich Sachen (BGBI. I, S. 868) ist ausgeschlossen.

XV. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser Allgemeinen Bedingungen sollen nur gelten, wenn sie im Einvernehmen beider Parteien schriftlich festgelegt wrden.
uBerlin, Dezember 2009




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letzte Änderungen: 19.9.2011
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