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I. Anwendung
1. Angebote die als Richtpreis (ca.) bezeichnet werden, sind in jedem Fall unverbindlich. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigungen von Constin GmbH (L) verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers (B) oder des Lieferers (L) an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Vereinbarungen in Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor.
4. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ihrem Inhalt und wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
II. Angebote und Bestellungen
Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.
III. Lieferverpflichtungen
L verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkzeuge (Formen) nach vereinbarten Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.
IV. Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen
1. L erhält von B eine Artikelbezeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und alle weiteren notwendigen Unterlagen. Werden Konstruktionsunterlagen von uns erstellt, ist
der Auftraggeber verpflichtet, diese auf sachliche Richtigkeit zu prüfen und diese durch schriftliche Bestätigung zur Produktion frei zugeben. Spätere Fehler und Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Hiernach erstellt L die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legt sie B zur Prüfung vor. B gibt einen Satz mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an L zurück.
3. Das Eigentum an den von L erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt B frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe, jedoch nicht vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, wie Modelle,
Schablonen, Elektroden etc. werden mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwahrt und nach Ausführung der Bestellung an B herausgegeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.
4. Stellt B die Werkzeugkonstruktion mit der Anfrage an L kostenlos bei, erwirbt L im Falle wesentlicher von B akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.
5. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
6.B akzeptiert Anpassungen der in der Zeichnung festgelegten Fertigungstoleranzen und des Materials nach der Erstbemusterung, sofern die optische Qualität, die Funktion des Teiles und der Preis den Vereinbarungen entsprechen. V. Bemusterung
1. Zwischen L und B ist bei der Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die
Bemusterung vornimmt.
2. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.
3. Übernimmt L die Bemusterung, so sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, dass B auch Fertigungsparameter mitliefert.
4. Hat B die Bemusterung übernommen, so ist er verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich nach Erhalt der Formen L mitzuteilen.
VI Liefertermin
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Auftragsbestätigung L und der Anzahlung.
2. Hat L die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn er Ausfallmuster aus dem bei ihm vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.
3. Hat jedoch B die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten.
4. Kann L die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, B unverzüglich zu unterrichten.
5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf B über. Bei von B zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Wenn seitens des Käufers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat L nicht mehr Gewähr zu leisten.
L leistet für Falschlieferungen oder fehlerhafte Lieferungen Ersatz oder Nach- besserung. Sofern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. L haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch nicht
gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz.
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